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Stadt Zülpich

Bauvoranfrage (Vorbescheidantrag)

Um rechtsverbindlich zu klären, ob auf einem Grundstück ein bestimmtes Vorhaben baurechtlich zulässig ist, kann der Bauherr einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides, eine sogenannte "Bauvoranfrage" stellen.

Ein solcher Antrag kann sich nicht nur auf die Klärung bauplanungsrechtlicher Zulässigkeiten eines Bauvorhabens beziehen, sondern auch auf Fragen des Bauordnungsrechtes.

Ein Vorbescheid, der sich allein auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines nachgefragten Vorhabens bezieht, ist dem Wesen nach bereits ein Ausschnitt aus dem feststellenden Teil einer künftigen Baugenehmigung, da er schon die bodenrechtliche Bebauungsfähigkeit eines Grundstücks zum Inhalt hat. Eine solche "Bebauungsgenehmigung" stellt hingegen noch nicht die Freigabe zur eigentlichen Bauausführung dar; diese erfolgt erst durch die später noch zu erteilende Baugenehmigung.

Die Bedeutung des Vorbescheides als ein bewährtes Rechtsinstitut liegt gerade darin, dass auch unter dem Gesichtspunkt der geringeren Bearbeitungskosten dem Antragsteller eine Rechtssicherheit z. B. für den Kauf eines Baugrundstücks gegeben wird.
Ein Vorbescheid gilt für eine Dauer von 3 Jahren. Die Geltungsdauer des Vorbescheides kann auf formlosen schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr - auch rückwirkend - verlängert werden. Der Antragsteller hat nur dann einen Rechtsanspruch auf eine solche Verlängerung, wenn das Vorhaben im Zeitpunkt der Verlängerung dem geltenden Baurecht entspricht. 

Unter Verwendung des amtlichen Vordrucks "Einfaches Baugenehmigungsverfahren/Antrag auf Vorbescheid" sind dem Vorbescheidantrag entsprechend § 13 der sog. Bauprüfverordnung die Bauvorlagen einzureichen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
Hierzu gehören insbesondere:

  • ein Auszug aus der Flurkarte -Liegenschaftskataster- (erhältlich Kreis Euskirchen, Katasteramt, Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen)
  • Maßstäbliche Eintragung des Bauvorhabens in die Flurkarte incl. Außenabmessungen und Grenzabständen sowie Geschossigkeit
  • skizzenhafte Darstellung des Bauvorhabens und gegebenenfalls eine Straßenabwicklung

Zuständigkeiten Untere Bauaufsichtsbehörde

Für die Ortsteile: Bessenich, Bürvenich, Eppenich, Füssenich, Geich, Hoven, Juntersdorf, Langendorf, Linzenich, Lövenich, Merzenich, Schwerfen, Sinzenich, Zülpich 

Oliver Ahne

Für die Ortsteile: Dürscheven, Enzen, Lüssem, Mülheim, Nemmenich, Niederelvenich, Oberelvenich, Rövenich, Ülpenich, Weiler i.d. Ebene, Wichterich

Birgit Bach

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