Straßenreinigung
Für eine gute Lebensqualität in Ihrem Wohngebiet ist die Straßenreinigung von großer Wichtigkeit. In weiten Teilen ist die Straßenreinigung innerhalb des Stadtgebiets Zülpich auf die Eigentümer von Grundstücken übertragen. Mit den nachfolgenden Informationen möchte ich Sie auf Ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Straßenreinigung aufmerksam machen.
Gesetzliche Grundlage
Die Übertragung und der Umfang Ihrer Straßenreinigungspflicht ergeben sich aus den §§ 2 und 3 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Zülpich.
Wer ist zur Straßenreinigung verpflichtet?
Die Reinigung der Fahrbahnen - mit Ausnahme der überörtlichen Verkehrsstraßen und Geschäftsstraßen - ist den Eigentümern auferlegt. Die Reinigungsklasse und somit auch die Klassifizierung Ihrer Straße finden Sie im Straßenverzeichnis und der Anlage 2 der Straßenreinigungssatzung. Die Reinigung der Gehwege im Stadtgebiet ist grundsätzlich auf die Eigentümer übertragen.
Wie muss die Straßenreinigung durchgeführt werden?
Fahrbahnen: Wenn die Reinigung übertragen worden ist, ist die gesamte Fahrbahn vor dem eigenen Grundstück grundsätzlich jeweils bis zur Straßenmitte zu kehren. Bitte reinigen Sie die gesamte vor Ihrem Grundstück liegende Fahrbahn, wenn die Straße nur einseitig bebaut ist.
Gehwege: Eine ausreichende Gehwegreinigung umfasst grundsätzlich das Kehren und die Beseitigung aller Verunreinigungen – unabhängig davon, ob es sich um Dinge handelt, die von Passanten absichtlich weggeworfen wurden (Zigarettenschachteln, Getränkedosen oder -flaschen usw.), oder die einfach durch die Natur (z.B. Laub, Unkraut, Gras usw.) bedingt sind.
Die Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entsorgen. Laub muss immer dann umgehend beseitigt werden, wenn es z. B. bei Nässe zu Rutschgefahr führen könnte.
Wann muss Straßenreinigung durchgeführt werden?
Die Straßenreinigung muss einmal wöchentlich bis spätestens samstags 19.00 Uhr erfolgen.
Was passiert, wenn die Straßenreinigung nicht durchgeführt wird?
Wer die Straßenreinigung nicht durchführt, handelt ordnungswidrig!
Diese Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld geahndet und gegebenenfalls kann die Reinigung durch weitere Zwangsmittel herbeigeführt werden.
Rückfragen richten Sie bitte während der Servicezeiten an die zuständige Sachbearbeiterin im Servicebüro für Steuern und Gebühren, Frau Schwecht,
- telefonisch unter 02252-52238
- per E-Mail an fschwechtstadt-zuelpichde
- persönlich im Rathaus, Markt 21, Zimmer 107, I. Obergeschoss
Winterdienst
Neben Schnee und Kälte, bringt der Winter auch einige Pflichten mit sich. Aber was genau muss ich machen, wenn ich zum Winterdienst verpflichtet bin?
Gesetzliche Grundlage
Die Übertragung und der Umfang Ihres Winterdienstes ergeben sich aus § 4 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Zülpich.
Wer ist zum Winterdienst auf den Straßen verpflichtet?
Der Winterdienst durch die Stadt Zülpich ist auf die Straßen beschränkt, die als verkehrswichtig und gleichzeitig als gefährlich einzustufen sind. Dies sind überwiegend die überörtlichen Hauptverkehrsstraßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie alle Buslinien einschließlich der Schulbusstrecken. Auf allen anderen Straßen ist die Winterdienstverpflichtung auf die Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke übertragen.
Wer ist zum Winterdienst auf den Gehwegen verpflichtet?
Auf sämtlichen Gehwegen ist der Winterdienst auf die Eigentümer (Anlieger) der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen. Können die Winterdienstarbeiten aufgrund von Berufstätigkeit oder anderer Einschränkungen nicht oder nur unzureichend selbst ausgeführt werden, ist durch die Anlieger sicher zu stellen, dass andere Personen diese Aufgaben übernehmen. Auch an den Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege von Schnee und Glätte freigehalten werden, damit ein gefahrloses Ein- und Aussteigen und ein Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.
Wie muss Winterdienst auf den Gehwegen durchgeführt werden?
Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m vom Schnee freizuhalten; bei Eis- und Schneeglätte ist das Streuen von abstumpfenden Mitteln gestattet. Ist kein abgesetzter Gehweg vorhanden, ist der Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 Meter schnee- und eisfrei zu halten.
Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Streusalz darf nur in klimatischen Ausnahmefällen verwendet werden, wie z.B. bei Eisregen sowie an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut werden.
Wie muss der Winterdienst auf den Straßen durchgeführt werden?
Ist die Fahrbahnreinigung auf die Anlieger übertragen, sind die Winterdienstarbeiten bis zur Straßenmitte durchzuführen. So sind bei Eis- und Schneeglätte auch
- gekennzeichnete Fußgängerüberwege
- Querungshilfen über die Fahrbahn
- Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder – einmündungen
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.
„Gekennzeichnete Fußgängerüberwege“ sind Zebrastreifen und bei den sogenannten „Querungshilfen“ handelt es sich um aufmarkierte oder hochgebaute Mittelinseln, die dem Fußgänger die Möglichkeit geben sollen, die Fahrbahn sicher zu überqueren. Hinzu kommen an Eckgrundstücken die Fortsetzungen der Gehwege bzw. Gehbahnen auf der Fahrbahn.
Mit dieser umfangreichen Pflichtenübertragung soll erreicht werden, dass in der Stadt auch bei winterlichen Verhältnissen ein guter, geordneter und sicherer Fußgängerverkehr möglich ist.
Wann muss der Winterdienst durchgeführt werden?
In der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Wohin mit Schnee und Streumittelresten?
Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen nicht auf Geh- und Radwegen sowie der Fahrbahn, sondern lediglich auf den an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand abgelagert werden. Fußgänger und Fahrverkehr dürfen hierdurch nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Mit salzhaltigen oder sonstigen auftauenden Mitteln enthaltener Schnee darf nicht auf Baumscheiben oder Grünflächen gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.
Rückfragen richten Sie bitte während der Servicezeiten an das Servicebüro für Steuern und Gebühren
- telefonisch unter 02252/52-238 oder 02252/52-239 oder
- per Mail: gba-servicestadt-zuelpichde